KG - Beschluss vom 10.12.2013
6 U 155/13
Normen:
VVG § 28 Abs. 2 S. 1; VVG § 28 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.08.2013

Leistungsfreiheit des Kfz-Fahrzeugversicherers wegen unrichtiger Angaben über die Laufleistung des gestohlenen Pkw

KG, Beschluss vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 6 U 155/13

DRsp Nr. 2014/18698

Leistungsfreiheit des Kfz-Fahrzeugversicherers wegen unrichtiger Angaben über die Laufleistung des gestohlenen Pkw

Der Kfz-Fahrzeugversicherer ist nach Diebstahl eines Pkw von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Geschäftsführer der Versicherungsnehmer die Laufleistung mit 6.800 km angegeben hat, obwohl diese bereits mehr als 27.000 km betrug. Dabei kann eine mit einem ca.-Zusatz versehene Angabe nicht deshalb als zutreffend angesehen werden, weil sie auf einer Schätzung beruht, da dies nur geringfügige Abweichungen abdeckt.

1.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung vom 06. September 2013 gegen das am 21. August 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 44 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel zulässig, aber in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung vollinhaltlich Bezug. Die gegen diese Entscheidung vorgebrachten Berufungsangriffe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§§ 513, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).