OLG Nürnberg - Urteil vom 22.12.1994
8 U 2596/94
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 481
VersR 1995, 1224
ZfS 1995, 138
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Leistungsfreiheit des Versicherer bei vorsätzlich unrichtigen Angaben in der Schadenanzeige

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.12.1994 - Aktenzeichen 8 U 2596/94

DRsp Nr. 1995/9891

Leistungsfreiheit des Versicherer bei vorsätzlich unrichtigen Angaben in der Schadenanzeige

»Hat der Versicherungsnehmer in der Schadenanzeige vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht, so tritt Leistungsfreiheit des Versicherer nur ein, wenn der Versicherungsnehmer über diese Folge belehrt worden ist. Grundsätzlich genügt dabei die Belehrung in deutscher Sprache auch dann, wenn der Versicherungsnehmer Ausländer (Italiener) ist.«

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft wie auch in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 511 ff ZPO).

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung.

Der Kläger hat gemäß §§ 7 I (2), V (4) AKB, 6 Abs. 3 VVG keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung.

Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, die der Kläger durch Verschweigen von zwei Vorschäden begangen hat, unerheblich sei, weil der von dem Kläger zugezogene Dolmetscher, der Zeuge ... die auf dem Vordruck der Beklagten erteilte Belehrung über die Folgen bewußt wahrheitswidriger Angaben, nicht übersetzt habe.