LG Berlin - Urteil vom 14.11.1968
17 O 334/67
Normen:
BGB § 249, § 253;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden B-1/5

LG Berlin - Urteil vom 14.11.1968 (17 O 334/67) - DRsp Nr. 1994/2238

LG Berlin, Urteil vom 14.11.1968 - Aktenzeichen 17 O 334/67

DRsp Nr. 1994/2238

Der Wiederbeschaffungswert - als Grundlage für die Bemessung der Ersatzleistung beim Kfz-Totalschaden - muß ein über den bloßen »Gebrauchswert« hinausgehendes Liebhaberinteresse berücksichtigen, sofern dieses sich, wie bei sogenannten Oldtimern, als wirtschaftlicher, geldwerter Faktor in einem entsprechenden »Marktwert« niederschlägt.

Normenkette:

BGB § 249, § 253;

Sachverhaltsdaten:

Totalschaden eines sogenannten Oldtimer-Pkw mit Baujahr 1932; der »Gebrauchswert« wurde auf 600,-- DM, der »Marktwert« auf 4.000,-- bis 4.500,-- DM geschätzt.

Das Urteil spricht einen weiteren Gesichtspunkt für Bestimmung und Abgrenzung des Wiederbeschaffungswertes - hier im Blick auf § 253 BGB - an. Dabei kann der wirtschaftliche (Geld-)Wert von »Oldtimern« 25 Jahre nach dieser Entscheidung vollends nicht mehr zweifelhaft sein. Von diesen Fällen zu unterscheiden ist jener »Liebhaberpreis«, den ein Geschädigter für den Verkauf seines Wagens vom Markt unabhängig, individuell vereinbart hatte und den er, weil der Unfall dazwischenkommt, nicht realisieren kann: hier kann über den Wiederbeschaffungswert hinaus ein unter § 252 BGB einzuordnender entgangener Gewinn ersatzfähig sein, vgl. dazu LG Nürnberg-Fürth unter ES Kfz-Schaden B-3/6.

Fundstellen
ES Kfz-Schaden B-1/5