LG Berlin - Urteil vom 28.04.1959
2 S 4/59
Normen:
BGB § 249 ; VVG § 67 ;
Fundstellen:
VRS 17, 81

LG Berlin - Urteil vom 28.04.1959 (2 S 4/59) - DRsp Nr. 1994/14337

LG Berlin, Urteil vom 28.04.1959 - Aktenzeichen 2 S 4/59

DRsp Nr. 1994/14337

1. Ein Abzug "Neu für alt" ist angebracht, wenn durch Einbau neuer Ersatzteile der Geschädigte Aufwendungen erspart, die er früher oder später machen müßte, um Teile, die dem Verschleiß unterliegen, zu ersetzen. Werden Teile ersetzt, die im allgemeinen die Lebensdauer des Wagens erreichen, so ist ein Abzug nicht gerechtfertigt. 2. Nur insoweit, als die Ersatzleistung des Schädigers und der Kaskoversicherung den Gesamtbetrag des Schadens übersteigen würden, ist eine etwaige Zahlung der Kaskoversicherung auf den Betrag anzurechnen, den der Schädiger an sich zu zahlen hätte. 3. Dem Geschädigten steht frei, ob er seine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen will. 4. Die Kaskoversicherung kann insoweit nicht vom Schädiger Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, als dieser verpflichtet ist, dem Geschädigten Ersatz zu leisten.

Normenkette:

BGB § 249 ; VVG § 67 ;
Fundstellen
VRS 17, 81