LG Düsseldorf - Urteil vom 16.12.1988 (22 S 188/88) - DRsp Nr. 1994/14478
LG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1988 - Aktenzeichen 22 S 188/88
DRsp Nr. 1994/14478
1. Bei verkehrswidrig auf Straßenbahnschienen geparktem Pkw haftet der Halter nicht nach § 7StVG auf Schadenersatz. Das Straßenbahnunternehmen hat lediglich einen Beseitigungsanspruch gem. § 1004BGB. 2. Ist der Fahrer des Pkw nicht zu ermitteln, kann aus Anscheinsgrundsätzen nicht geschlossen werden, daß der Halter auch Fahrer des Pkw gewesen ist.