LG Duisburg - Beschluß vom 31.12.1992
XI Qs (OWi) 41/92
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO §§ 44, 145a ;
Fundstellen:
NJW 1993, 2002 (Ls)
NJW 1993, 2002
NZV 1993, 205

LG Duisburg - Beschluß vom 31.12.1992 (XI Qs (OWi) 41/92) - DRsp Nr. 1994/14452

LG Duisburg, Beschluß vom 31.12.1992 - Aktenzeichen XI Qs (OWi) 41/92

DRsp Nr. 1994/14452

Wird eine Entscheidung dem Betroffenen förmlich zugestellt und der Verteidiger entgegen § 145 a Abs. 3 S. 2 hiervon nicht unterrichtet, sondern ihm die Entscheidung nur formlos übersandt, so kann der Verteidiger davon ausgehen, daß eine förmliche Zustellung noch nicht erfolgt ist und der Lauf der Beschwerdefrist noch nicht begonnen hat. Der Betroffene versäumt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ohne sein Verschulden, da er darauf vertrauen kann, daß sein Verteidiger alles Erforderliche unternehmen wird.

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO §§ 44, 145a ;
Fundstellen
NJW 1993, 2002 (Ls)
NJW 1993, 2002
NZV 1993, 205