LG Duisburg - Urteil vom 18.12.1992
4 S 309/92
Normen:
ARB § 20 Abs. 2. § 15 Abs. 1 lit. d cc; VVG § 67 Abs. 1 ;
Fundstellen:
r+s 1994, 463

LG Duisburg - Urteil vom 18.12.1992 (4 S 309/92) - DRsp Nr. 1995/9595

LG Duisburg, Urteil vom 18.12.1992 - Aktenzeichen 4 S 309/92

DRsp Nr. 1995/9595

Hat der Versicherungsnehmer aus einem ersten Prozeß einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Prozeßgegner und vergleicht er sich anläßlich eines zweiten, nicht von der Versicherung umfaßten Prozesses mit demselben Prozeßgegner dahin, daß alle gegenseitigen Ansprüche ausgeglichen seien mit der Folge, daß der Versicherer den auf ihn übergegangenen Kostenerstattungsanspruch gegen den insoweit gutgläubigen Prozeßgegner nicht mehr geltendmachen kann, ist der Versicherer wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei und kann die für den ersten Prozeß an den Anwalt des Versicherungsnehmers erbrachte Versicherungsleistung zurückfordern.

Normenkette:

ARB § 20 Abs. 2. § 15 Abs. 1 lit. d cc; VVG § 67 Abs. 1 ;
Fundstellen
r+s 1994, 463