LG Frankfurt/Main vom 07.12.1983
2/1 S 233/83
Normen:
BGB §§ 249 ff.; PflichtversicherungsG § 1;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden E/21
VersR 1985, 1099

LG Frankfurt/Main - 07.12.1983 (2/1 S 233/83) - DRsp Nr. 1994/2265

LG Frankfurt/Main, vom 07.12.1983 - Aktenzeichen 2/1 S 233/83

DRsp Nr. 1994/2265

Der Anspruch des durch einen Kfz-Unfall Geschädigten auf Nutzungsausfall-Ersatz ist ausgeschlossen, wenn für das betroffene Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsschutz bestand.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.; PflichtversicherungsG § 1;

Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten setzt, ebenso wie der Anspruch auf Erstattung von Nutzungsausfall für ein unfallbeschädigtes Kfz, eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit voraus; erforderlich ist daher der Nutzungswille und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB Vorbem. 2 b bb vor § 249).

An dieser Nutzungsmöglichkeit fehlt es aus Rechtsgründen, wenn für das Fahrzeug ein Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht; denn in diesem Fall ist der Gebrauch des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verboten (§ 1 PflichtversicherungsG) und strafbar (§ 6 PflichtversicherungsG). Die verbliebene tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug verbotenermaßen dennoch im öffentlichen Straßenverkehr zu benutzen, stellt keinen nach §§ 249, 251 BGB zu ersetzenden Schaden dar; denn die sich lediglich durch rechtswidriges Verhalten ergebende Möglichkeit zur Nutzung des Eigentums stellt keinen vermögenswerten Gebrauchsvorteil dar.