Wegen Mittellosigkeit konnte die Kl., Sozialhilfeempfängerin, die Reparaturrechnung für das Unfallfahrzeug nicht bezahlen; die Werkstatt berief sich auf das Unternehmerpfandrecht; noch am Tag der Rechnungserteilung forderte der Rechtsanwalt der Kl. die Bekl. telefonisch auf, den Schaden zu bezahlen bzw. einen Vorschuß zu leisten, um weitere Mietwagenkosten zu vermeiden. Dabei wies er auch auf Mittellosigkeit der Kl. hin. Die Bekl. leistete keine Zahlungen; es entstanden Mietwagenkosten in Höhe von 3.502,- DM.
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