LG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.12.1998 (2/16 S 156/98) - DRsp Nr. 1999/10080
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.12.1998 - Aktenzeichen 2/16 S 156/98
DRsp Nr. 1999/10080
Auch wenn auf einem privaten Firmenparkplatz die StVO für anwendbar erklärt ist, muß der Vorfahrtberechtigte angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen bei steter Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Kommt es zu einem Unfall auf Grund einer Vorfahrtverletzung des Unfallgegners, so trifft den Vorfahrtberechtigten eine Haftungsquote von einem Drittel.