LG Fulda vom 07.12.1988
2 S 67/88
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
DRsp I(123)329c
VersR 1989, 814

LG Fulda - 07.12.1988 (2 S 67/88) - DRsp Nr. 1992/11111

LG Fulda, vom 07.12.1988 - Aktenzeichen 2 S 67/88

DRsp Nr. 1992/11111

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden: Berücksichtigung des Restwertes des Unfallfahrzeugs bei Abrechnung auf Totalschaden- bzw. Gutachtenbasis unter Bestimmung des Wertes nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach dem tatsächlich erzielten Erlös;

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

»... Der Kl. kann nicht verlangen, daß die Bekl. den tatsächlich erzielten Restwert angibt und sich anrechnen läßt. Die Kammer schließt sich der verbreiteten Ansicht an, wonach der Restwert lediglich nach objektiven Maßstäben zu bestimmen [also zu schätzen] ist (vgl. LG Kassel, VersR 83,789 ..). Der bei der Verwertung tatsächlich erzielte Erlös ist unmaßgeblich, da hierfür Gründe eine Rolle spielen können, die nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts nicht zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen sind. So kann ein höherer Erlös auf besonderer Geschäftstüchtigkeit, Verhandlungsgeschick oder Ausdauer des Geschädigten beruhen. Zu denken ist auch an die Inzahlunggabe des Unfallfahrzeugs bei einem Neukauf [unter Überbewertung] allein mit Rücksicht auf den Neukauf.«

Ähnlich AG Landshut (Urteil - 3 C 557/88 Ä v. 22. 2. 89, in MDR 1989 Heft 8 S. 738): maßgebender sachverständig geschatzter Restwert.

Fundstellen
DRsp I(123)329c
VersR 1989, 814