LG Itzehoe - Beschluß vom 15.12.1992
4 T 252/92
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1993, 171

LG Itzehoe - Beschluß vom 15.12.1992 (4 T 252/92) - DRsp Nr. 1994/14792

LG Itzehoe, Beschluß vom 15.12.1992 - Aktenzeichen 4 T 252/92

DRsp Nr. 1994/14792

Für die Entstehung der Erhöhungsgebühr gem. § 6 BRAGO ist nicht ausschlaggebend, ob tatsächlich Mehrarbeit für den RA anfällt, entscheidend ist vielmehr lediglich, daß mehrere Auftraggeeber vorhanden sind, in deren Namen der Prozeß geführt bzw. Prozeßhandlungen getätigt werden.

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
ZfS 1993, 171