LG Kaiserslautern vom 27.11.1974
3 O 318/74
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden G-2/3
VersR 1976, 178

LG Kaiserslautern - 27.11.1974 (3 O 318/74) - DRsp Nr. 1994/2276

LG Kaiserslautern, vom 27.11.1974 - Aktenzeichen 3 O 318/74

DRsp Nr. 1994/2276

Die Ersatzfähigkeit von Kosten für Gutachten zur Feststellung eines fremdverschuldeten Kfz-Schadens hängt von der Notwendigkeit dieser Kosten ab, die sich vorrangig nicht aus der Schadenshöhe ergibt, sondern dann vorliegt, wenn der Betroffene mit Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung rechnen mußte.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2;

Sachverhaltsdaten:

Der Unfallschaden am Pkw bestand in einer Einbeulung der linken Karosserieseite, seine Beseitigung kostete 749,80 DM.

Nicht die (geringe) Höhe des Schadens sondern seine »Überschaubarkeit« gaben hier den Ausschlag. Das ist, wie die Entscheidungen unter ES Kfz-Schaden G-2/2 und ES Kfz-Schaden G-2/5 zeigen, keineswegs immer so eindeutig. Als - vermittelnde - Faustformel empfiehlt der 13. Verkehrsgerichtstag 1975, Sachverständigenkosten »bei erkennbar einfachen Blechschäden« nicht zu ersetzen.

Fundstellen
ES Kfz-Schaden G-2/3