LG Kleve - Urteil vom 29.12.1998
3 O 317/98
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1999, 239

LG Kleve - Urteil vom 29.12.1998 (3 O 317/98) - DRsp Nr. 1999/10102

LG Kleve, Urteil vom 29.12.1998 - Aktenzeichen 3 O 317/98

DRsp Nr. 1999/10102

1. Der Geschädigte ist berechtigt, sich zum Nachweis seines Schadens auf private Schätzgutachten eines anerkannten Sachverständigen zu beziehen. 2. Lassen von dem Privatgutachter gefertigte Lichtbilder des beschädigten Fahrzeugs wegen ungünstiger Perspektive und Lichtreflexen die Schäden an dem Fahrzeug nur unzureichend erkennen, ist das Gutachten gleichwohl aussagekräftig, wenn in dem schriftlichen Teil des Gutachtens die Fahrzeugschäden und Reparaturkosten im einzelnen beschrieben und aufgelistet sind. 3. Ein Geschädigter darf sich bei Abrechnung des ihm aus dem Unfall erwachsenen Fahrzeugschadens nur dann nicht auf ein von ihm eingeholtes Gutachten berufen, wenn die Mangelhaftigkeit des Gutachtens auch für ihn ohne weiteres erkennbar ist. 4. Der Schädiger hat keinen Anspruch auf eine Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges. 5. Gibt der Geschädigte nach der Aufforderung der Kfz-Haftpflichtversicherung, ihr eine Nachbesichtigung des bereits auf Veranlassung des Geschädigten untersuchten Pkw zu ermöglichen, unrichtige oder zumindest irreführende Auskünfte, hat dies mit der Höhe des geltend gemachten Schadens nicht zu tun und stellt auch kein tragfähiges Indiz für die Annahme einer Täuschung über den Fahrzeugschaden dar.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;
Fundstellen
ZfS 1999, 239