LG Koblenz - Urteil vom 09.12.2014
6 S 274/14
Vorinstanzen:
AG Mayen, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen C 927/11

LG Koblenz - Urteil vom 09.12.2014 (6 S 274/14) - DRsp Nr. 2021/6337

LG Koblenz, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 6 S 274/14

DRsp Nr. 2021/6337

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 26.05.2014, Az. 2d C 927/11, abgeändert:

Die Beklagte zu 2) wird als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1) verurteilt, an den Kläger 661,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2010 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1) ferner verurteilt, an den Kläger weitere 125,77 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2).

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger ist Polizeibeamter. Er begehrt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich im Rahmen einer Verfolgungsfahrt mit dem Streifenwagen am 08.10.2010 auf der Bundesstraße B ... zwischen ... und ... ereignet hat.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).