LG Köln vom 22.12.1994
19 S 119/94
Normen:
BGB §§ 847, 823, 254 ; StVG §§ 7, 9, 18 ; StVO § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SP 1995, 294

LG Köln - 22.12.1994 (19 S 119/94) - DRsp Nr. 1996/3976

LG Köln, vom 22.12.1994 - Aktenzeichen 19 S 119/94

DRsp Nr. 1996/3976

1. Der Anscheinsbeweis spricht nicht für ein Verschulden des Kraftfahrzeugführers, wenn er bei Dunkelheit einen von links die Fahrbahn überschreitenden Fußgänger anfährt. Vielmehr hängt das Verschulden des Kraftfahrers insbesondere von den Gegebenheiten der Verkehrslage ab. Dabei auftauchende Zweifel in tatsächlicher Hinsicht gehen, sofern sie nicht nur auf entfernt liegende theoretische Möglichkeiten beruhen, zu Lasten des Fußgängers. 2. Hat der Fußgänger entgegen § 25 Abs. 3 StVO den Fahrzeuglenker nicht beachtet und kann ein Verschulden des Kraftfahrers lediglich nicht festgestellt werden, ist eine Haftungsverteilung von 70 zu 30 zu Lasten des Fußgängers angemessen.

Normenkette:

BGB §§ 847, 823, 254 ; StVG §§ 7, 9, 18 ; StVO § 25 Abs. 3 ;

Hinweise:

S.a. AG Gummersbach SP 1995, 72 m.w.H..

Fundstellen
SP 1995, 294