LG Münster - 07.12.1988 (2 O 476/88) - DRsp Nr. 1994/15130
LG Münster, vom 07.12.1988 - Aktenzeichen 2 O 476/88
DRsp Nr. 1994/15130
Keine Abrechnung auf Gutachtenbasis bei Durchführung der Reparatur; es ist vielmehr die Rechnung vorzulegen und/oder nachzuweisen, daß bei der Fremdreparatur nicht alle Unfallschäden beseitigt worden sind.