LG Regensburg - Urteil vom 02.12.1982
3 O 2006/82
Normen:
BGB § 823, § 847;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2074

LG Regensburg - Urteil vom 02.12.1982 (3 O 2006/82) - DRsp Nr. 1996/2427

LG Regensburg, Urteil vom 02.12.1982 - Aktenzeichen 3 O 2006/82

DRsp Nr. 1996/2427

DM 19000 Schmerzensgeldkapital sowie Ersatz des künftigen materiellen und immateriellen Zukunftsschadens aus Verkehrsunfall wegen Rippenserienfraktur rechts, Unfallschock und Luxation des rechten Großzehengelenks. Es wurde ein künstliches Großzehengrundgelenk eingesetzt ohne Besserung, weitere operative Eingriffe sind erforderlich. 14 Tage stationärer Behandlung. 1 Jahr und 3 Monate AU. Unfallbedingte Berufsaufgabe als Bauleiter. Dauerschaden: Verkürzung der rechten Großzehe, posttraumatische Arthrose sowie posttraumatischer Hallux rigidus. 9 Wochen stationäre Behandlung. Orthopädisches Schuhwerk ist nötig. Auf Dauer ist mit 10 % MdE zu rechnen. Rippenserienfraktur 2,3,4,5,6,7 und 8.

Normenkette:

BGB § 823, § 847;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2074