LG Stuttgart - Urteil vom 21.12.1988 (18 O 367/87) - DRsp Nr. 1992/11451
LG Stuttgart, Urteil vom 21.12.1988 - Aktenzeichen 18 O 367/87
DRsp Nr. 1992/11451
Eine Verzögerung bei der Schadensabwicklung und damit eine Erhöhung des Ausfallschadens, die daraus resultiert, daß die Schädiger-Seite trotz Bitte um Kostenvorschuß und ausdrücklichen Hinweises auf drohende längere Ausfallzeit keine Zahlungen leistet, geht zu Lasten des auf Nutzungsausfall-Ersatz haftenden Schädigers.