OLG Hamm - Beschluss vom 04.12.2003
4 Ss OWi 786/03
Normen:
StVO § 37 ;
Fundstellen:
VRS 107, 134
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 08.09.2003

Lichtzeichenanlage, Gültigkeit für Radfahrer, Radweg, nur eine Ampel über der Straße

OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2003 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 786/03

DRsp Nr. 2004/4303

Lichtzeichenanlage, Gültigkeit für Radfahrer, Radweg, nur eine Ampel über der Straße

»Das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage ist von Radfahrern, die sich auf einem baulich vom Straßenkörper für den Kraftfahrzeugverkehr getrennten Radweg befinden, wenn ein Bogenmast einer Lichtzeichenanlage rechts vom Radweg angebracht ist, sich das einzige Lichtsignal mittig über der Fahrspur des Straßenkörpers für den Kraftfahrzeugverkehr befindet, auf dem Radweg keine Haltelinie angebracht und die von rechts einmündende Straße selbst nicht ampelgeregelt ist, nicht zu beachten.«

Normenkette:

StVO § 37 ;

Gründe:

I. Die Betroffene ist durch das angefochtene Urteil als Führerin eines Fahrrades wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt worden. Sie soll am 12. November 2002 gegen 12.15 Uhr in Münster mit ihrem Fahrrad die W- Straße auf dem dortigen Radweg in stadtauswärtiger Richtung befahren und an der Lichtzeichenanlage im Bereich der Einmündung zur Friedensstraße das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage bei einer Rotlichtdauer von rund zehn Sekunden vorsätzlich mißachtet haben.

Hiergegen wendet sie sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.