OLG Hamm - Urteil vom 26.04.2001
27 U 213/00
Normen:
BGB § 284 § 288 a.F. ; PflVG § 3 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 9 Abs. 3 § 41 Abs. 2 Nr. 5 § 9 Abs. 5 § 7 Abs. 2 a § 41 Abs. 2 Nr. 5 § 7 Abs. 3 a ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 428
OLGReport-Hamm 2001, 308
VRS 101, 172
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 77/99

Linksabbiegerunfall - verkehrswidriges Verhalten des Geradeausfahrenden - Überholen auf Sonderfahrstreifen

OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 27 U 213/00

DRsp Nr. 2001/13047

Linksabbiegerunfall - verkehrswidriges Verhalten des Geradeausfahrenden - Überholen auf Sonderfahrstreifen

Kommt es zu einer Kollision des Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Geradeausfahrer, der seinerseits einen Sonderfahrstreifen (für Omnibusse ) benutzt, um an einem Fahrzeugstau auf dem parallelen Fahrstreifen vorbeizukommen, besteht bei beiderseitigem Fahrfehler eine erhöhte Betriebsgefahr beider Fahrzeuge, die, da gleichgewichtig , zu einer Haftungsquote von 50 % führt.

»Kommt es zu einer Kollision des Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Geradeausfahrer, der seinerseits einen Sonderfahrstreifen (für Omnibusse des öffentlichen Personennahverkehrs) benutzt, um an einem Fahrzeugstau auf dem parallelen Fahrstreifen (für den allgemeinen Verkehr) vorbeizukommen, kann der Geradeausfahrer dem an sich wartepflichtigen Linksabbieger nicht mit Erfolg entgegen halten, dieser habe mit solcher (grob verkehrswidriger) Fahrweise des anderen rechnen müssen.«

Normenkette:

BGB § 284 § 288 a.F. ; PflVG § 3 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 9 Abs. 3 § 41 Abs. 2 Nr. 5 § 9 Abs. 5 § 7 Abs. 2 a § 41 Abs. 2 Nr. 5 § 7 Abs. 3 a ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Tatbestand: