Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Januar 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass beide Klagen abgewiesen werden.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen der Privaten Pflegeversicherung nach Pflegegrad 2 für die Zeit vom 30. Dezember 2017 bis 31. Juli 2020 sowie des Entlastungsbetrages für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2018.
Die 1957 geborene, beihilfeberechtigte Klägerin ist beim Beklagten privat pflegeversichert (Tarif PVB). Grundlage des Pflegepflichtversicherungsvertrags sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV, Zusatzvereinbarungen und Tarifbedingungen).
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