OLG Dresden - Beschluss vom 29.11.2002
Ss (OWi) 599/02
Normen:
StPO § 265 Abs. 2 § 267 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 181

Lückenhafte Urteilsgründe bei Rotlichtverstoß

OLG Dresden, Beschluss vom 29.11.2002 - Aktenzeichen Ss (OWi) 599/02

DRsp Nr. 2004/15294

Lückenhafte Urteilsgründe bei Rotlichtverstoß

Der Umstand, dass das Rotlicht der Lichtzeichenanlage bei Überfahren der Haltelinie bereits länger als eine Sekunde aufgeleuchtet hatte, ist maßgebliche Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung; der Tatrichter hat daher die Anknüpfungstatsachen festzustellen und darzulegen, aus denen sich die vorwerfbare Rotlichtzeit rechtsfehlerfrei ergibt, wozu auch die Angabe der Einzelheiten zum Messverfahren und des Messvorgangs gehört.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 2 § 267 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht L hat den Betroffenen am 06. Mai 2002 wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu der Geldbuße von 127,82 EUR verurteilt und zugleich ein einmonatiges Fahrverbot gegen ihn angeordnet.

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft L und der Betroffene jeweils Rechtsbeschwerde eingelegt. Während die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel mit der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft am 25. November 2002 zurückgenommen hat, erstrebt der Betroffene die Aufhebung des Urteils; er beanstandet die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, das Urteil auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht L zurückzuverweisen.