Mängel

Autor: Stephan Schröder

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Der Halter eines Pkw war in einer Linkskurve beim Passieren eines neu ausgebauten Teilstücks im Übergang zur nicht instandgesetzten Fahrbahndecke ins Schleudern geraten und von der Fahrbahn abgekommen; er machte Schadenersatzansprüche gegen den Straßenbaulastträger geltend. - Es besteht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Beamten der zuständigen Behörde, da eine Warnung an der Gefahrenstelle unterlassen worden war.

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Der Anspruchsgegner geriet auf trockener Fahrspur der Autobahn bei 90 km/h nach einem Bremsvorgang ins Schleudern, sein Pkw überschlug sich auf der Gegenfahrbahn, wodurch es zum Zusammenstoß mit einem anderen Pkw kam. Zwischen der Fahrspur bestand ein Höhenunterschied der Fahrbahndecke von 4 cm. - Es besteht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrers, der hier aber durch den feststehenden Fahrbahnmangel ausgeräumt ist (BGH, Urt. v. 18.01.1966 - VI ZR 184/64, VersR 1966, 344).

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Ein Kfz geriet auf die Gegenfahrbahn, wo es zum Zusammenstoß mit einem weiteren Kfz kam. Der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrzeugführers ist erschüttert, wenn der Fahrer infolge einer nicht erkennbaren Ölspur die Kontrolle über das Fahrzeug verliert (AG Melsungen, Urt. v. 11.09.1998 - 4 C 141/98, SP 1999, 42).

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