OLG Bamberg - Urteil vom 20.12.2000
8 U 68/00
Normen:
BGB § 459 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 357
DRsp I(130)512a-b

Mängelhaftung des Gebrauchtwagenverkäufers; keine Fehler-Eigenschaft von Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen; kein Zusicherungs-Charakter bloßer Werbeanpreisungen

OLG Bamberg, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 8 U 68/00

DRsp Nr. 2004/1317

Mängelhaftung des Gebrauchtwagenverkäufers; keine Fehler-Eigenschaft von Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen; kein Zusicherungs-Charakter bloßer Werbeanpreisungen

1. "Normale" Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen eines verkauften Gebrauchtwagens sind nicht als Fehler im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB zu werten. 2. In Erklärungen des Gebrauchtwagenverkäufers mit dem Charakter bloßer Werbeanpreisungen ("durchgecheckt", "top fit") kann nicht ohne weiteres die Zusicherung technischer Fahrzeugeigenschaften (§ 459 Abs. 2 BGB) gesehen werden.

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 2001, 357
DRsp I(130)512a-b