OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2014
16 B 1241/14
Normen:
FeV § 13 S. 1 Nr. 2b;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 724/14

Maßgeblichkeit des straf- bzw. ordnungs-widrigkeitenrechtlich relevanten Grades einer Alkoholkonzenmtration während des Führens eines Fahrzeugs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.12.2014 - Aktenzeichen 16 B 1241/14

DRsp Nr. 2015/2098

Maßgeblichkeit des straf- bzw. ordnungs-widrigkeitenrechtlich relevanten Grades einer Alkoholkonzenmtration während des Führens eines Fahrzeugs

1. Für die Erforderlichkeit einer Begutachtung gemäß § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b FeV kommt es nicht auf die Höhe der festgestellten Alkoholkonzentration an, sofern diese den straf- bzw. ordnungs-widrigkeitenrechtlich relevanten Grad erreicht.2. Beengte finanzielle Verhältnisse des Betroffenen führen grundsätzlich nicht zu einer Aufweichung der regelmäßig zu erbringenden Nachweiserfordernisse.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.522,63 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 13 S. 1 Nr. 2b;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.