Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis (Klassen AM, B und L, erteilt am 26.8.2015) und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.
Aus dem Fahreignungsregister ergeben sich - soweit hier von Bedeutung - folgende Eintragungen des Antragstellers:
Tat vom | Zuwiderhandlung | Bußgeldbescheid vom | Rechtskraft am | Speicherung im FAER am | Auskunft KBA vom | Punkte |
17.4.2018 | verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons | 28.5.2018 | 4.9.2018 | 7.9.2018 | - | 1 |
27.4.2020 | Geschwindigkeitsüberschreitung | 22.6.2020 | 9.7.2020 | 23.7.2020 | - | 1 |
10.7.2020 | Nichteinhaltung des Abstands | 1.10.2020 | 15.12.2020 | 11.1.2021 | 12.1.2021 | 1 |
14.1.2021 | Geschwindigkeitsüberschreitung | 26.2.2021 | 15.6.2021 | 29.6.2021 |
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