Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 26. Oktober 2023 teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. September 2022 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Nutzungen herauszugeben, die sie bis zum 16. September 2022 aus Beitragszahlungen des Klägers in Höhe von 16,64 € monatlich im Tarif BEA-N/ 12,00/ 120,00 in der Zeit vom Januar 2019 bis zum Mai 2019 gezogen hat.
Es wird festgestellt, dass die Erhöhung der Prämie in dem zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsvertrag im Tarif BEA-N/ 12,00/ 120,00 zum 1. Januar 2019 um 16,64 € unwirksam gewesen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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