OLG Koblenz - Beschluss vom 13.04.2022
3 OWi 31 SsBs 49/22
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1; StVG § 24a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 15.12.2021

Medikamentenklausel in § 24a Abs. 2 S. 3 StGB auch bei Einnahme illegaler Drogen einschlägigFeststellungspflicht des Gerichts zur Anwendung der MedikamentenklauselKein ordnungswidriges Verhalten bei bestimmungsgemäßer Einnahme ärztlich verordneter Medikamente

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.04.2022 - Aktenzeichen 3 OWi 31 SsBs 49/22

DRsp Nr. 2022/15267

Medikamentenklausel in § 24a Abs. 2 S. 3 StGB auch bei Einnahme illegaler Drogen einschlägig Feststellungspflicht des Gerichts zur Anwendung der Medikamentenklausel Kein ordnungswidriges Verhalten bei bestimmungsgemäßer Einnahme ärztlich verordneter Medikamente

1. Die Rechtsbeschwerde führt zum Erfolg, wenn den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zum Arzneimittelprivileg nichts Konkretes entnommen werden kann, da die Ausführungen lückenhaft sind und den Schuldspruch nicht tragen. 2. Die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 2 S. 3 StVG meint, ob ein Medikament bestimmungsgemäß aufgrund einer ärztlichen Anordnung in das Blut des Betroffenen gelangt ist. 3. Der Konsum von illegalen Drogen neben der Einnahme bestimmungsgemäßer Medikamente lässt Medikamentenklausel nicht von vorneherein entfallen.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 15. Dezember 2021 mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Trier zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 1; StVG § 24a Abs. 2;

Gründe

I.