KG - Beschluss vom 17.12.2001
2 Ss 195/01
Normen:
StVO § 37 Abs. 8 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 334

Messung der Rotlichtdauer mit einer Stoppuhr

KG, Beschluss vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 2 Ss 195/01 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 626/01

DRsp Nr. 2005/7444

Messung der Rotlichtdauer mit einer Stoppuhr

Bei der Messung der Rotlichtdauer mit einer Stoppuhr sind Toleranzanzüge zum Ausgleich von Gangungenauigkeiten und der Reaktionsverzögerung bei der Stoppuhr vorzunehmen. Zum Ausgleich der Reaktionsverzögerung ist ein Abzug von 0,3 Sekunden vorzunehmen. Wird bereits hiernach der Wert von einer Sekunde unterschritten, kommt es auf die Frage zusätzlicher Fehlerquellen bei der Messung mit einer ungeeichten Stoppuhr nicht mehr an.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 8 ;
Fundstellen
NZV 2002, 334