BGH - Urteil vom 10.12.2014
IV ZR 281/14
Normen:
VVG § 84 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VRS 128, 190
VRS 2015, 190
WM 2015, 738
r+s 2015, 129
r+s 2016, 447
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 385/12
LG Frankfurt an der Oder, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 131/13

Mitarbeiter einer Partei als Sachverständiger i.R.d. Sachverständigenverfahrens (hier: Ersatz eines Unfallschadens)

BGH, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen IV ZR 281/14

DRsp Nr. 2015/655

Mitarbeiter einer Partei als Sachverständiger i.R.d. Sachverständigenverfahrens (hier: Ersatz eines Unfallschadens)

VVG § 84 Abs. 1, AVB Kraftfahrzeugversicherung (hier A.2.18 AKB 2010) Ein Mitarbeiter einer Partei ist kein Sachverständiger im Rahmen des Sachverständigenverfahrens nach A.2.18 AKB.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Dezember 2013 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 13. Juni 2013 zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

VVG § 84 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten Ersatz eines Unfallschadens.

Zwischen den Parteien besteht ein Kfz-Versicherungsvertrag unter Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Der Kläger verlangt von dem Beklagten den Ausgleich eines am 10. Juni 2011 erlittenen Glasbruchschadens an seinem PKW sowie aufgewandter Gutachterkosten. Die Einstandspflicht des Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig; die Parteien streiten über die Fälligkeit und Höhe des klägerischen Anspruchs. Der Beklagte macht geltend, das gemäß A.2.18 AKB vereinbarte Sachverständigenverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die AKB sehen insoweit folgende Regelung zum Sachverständigenverfahren vor:

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