Mithaftung eines Linksabbiegers in eine schräg angeordnete Parkbucht neben der Gegenfahrbahn bei Kollision mit einem überholenden Fahrzeug
OLG Koblenz, Urteil vom 08.12.2003 - Aktenzeichen 12 U 1227/02
DRsp Nr. 2008/10670
Mithaftung eines Linksabbiegers in eine schräg angeordnete Parkbucht neben der Gegenfahrbahn bei Kollision mit einem überholenden Fahrzeug
»Kollidiert ein Linksabbieger, der in eine schräg angeordnete Parkbucht neben der Gegenfahrbahn einfahren will, mit einem Fahrzeug, das erkennbar überholen will, so trifft den Linksabbieger eine Mithaftung von mindestens einem Viertel.«
Normenkette:
BGB § 254 ;
Entscheidungsgründe:
I.
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