BGH - Beschluß vom 09.08.2007
4 StR 339/07
Normen:
StGB § 25 Abs. 2 § 315c Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 27.02.2007

Mittäterschaft bei einem eigenhändigen Delikt

BGH, Beschluß vom 09.08.2007 - Aktenzeichen 4 StR 339/07

DRsp Nr. 2007/16050

Mittäterschaft bei einem eigenhändigen Delikt

§ 315c StGB ist ein eigenhändiges Delikt ist, so dass (Mit-)Täter nur derjenige sein kann, der die Tatbestandshandlung selbst verwirklicht.

Normenkette:

StGB § 25 Abs. 2 § 315c Abs. 1 ;

Gründe:

1. Soweit der Angeklagte im Fall II 2 a der Urteilsgründe als Mittäter wegen (tateinheitlich begangener) vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen ist nicht zu erkennen, dass der Angeklagte selbst als Führer seines Fahrzeugs den Nebenkläger bei dessen Überholvorgang behinderte und gefährdete. Der Angeklagte billigte zwar im Rahmen der verabredeten Verfolgungsfahrt die rücksichtslosen und den Nebenkläger gefährdenden Fahrmanöver des vorausfahrenden früheren Mitangeklagten, gefährdete aber durch sein eigenes Fahrverhalten den Nebenkläger beim Überholen nicht. Für die Annahme (mit-)täterschaftlichen Handelns des Angeklagten wäre dies jedoch erforderlich gewesen, da § 315 c StGB ein eigenhändiges Delikt ist, mithin (Mit-)Täter nur derjenige sein kann, der die Tatbestandshandlung selbst verwirklicht (vgl. BGH NJW 1996, 208).