OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.02.2024
11 U 243/23
Normen:
VVG § 203 Abs. 2 S. 1, 4; VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 12.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 99/22

Mitteilung der maßgeblichen Gründe eines Versicherers für die Neufestsetzung der Prämie; Erfordernis der Angabe der Rechnungsgrundlage

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2024 - Aktenzeichen 11 U 243/23

DRsp Nr. 2024/7881

Mitteilung der maßgeblichen Gründe eines Versicherers für die Neufestsetzung der Prämie; Erfordernis der Angabe der Rechnungsgrundlage

Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung einer Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG hat lediglich die Angabe der Rechnungsgrundlage zur Folge, deren dauerhafte Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Gemäß § 155 Abs. 1 S. 2 VAG ist der Treuhänder hinsichtlich der Prämien zur Prüfung verpflichtet, ob diese mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehen. In diesem Fall hat seine Zustimmung nach Satz 5 zu erfolgen. Bezüglich der in § 155 Abs. 2 VAG gesondert geregelten Verwendung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB-Mittel), für die die Zustimmung des Treuhänders erforderlich ist, hat er lediglich darauf zu achten, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gesichert sind.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12.10.2023, Az. 6 O 99/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 2 S. 1, 4; VVG § 203 Abs. 5;

Gründe