BGH - Urteil vom 30.11.2022
IV ZR 307/21
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 02.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 396/17
OLG Köln, vom 07.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 199/20

Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie einer privaten Krankenversicherung durch die Angabe der Rechnungsgrundlage

BGH, Urteil vom 30.11.2022 - Aktenzeichen IV ZR 307/21

DRsp Nr. 2023/218

Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie einer privaten Krankenversicherung durch die Angabe der Rechnungsgrundlage

1. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben.2. Die Regelungen in § 8b MB/KK zu den Voraussetzungen einer Prämienanpassung stehen einer Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Tarifbedingungen des Versicherers nicht entgegen. Zwar ist § 8b Abs. 2 MB/KK unwirksam, doch lässt dies die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK unberührt.3. Die Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer Beitragserhöhungen entstehen jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge. Die Grundsätze der Verjährung bei der Schadenseinheit können nicht auf Bereicherungsansprüche übertragen werden.

Tenor

1. 2. 3. 4.