BGH - Urteil vom 12.12.2000
VI ZR 411/99
Normen:
BGB § 254 ; StVO (1970) § 21a Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 117
MDR 2001, 386
NJW 2001, 1485
NZV 2001, 130
SP 2001, 124
VRS 100, 161
VersR 2001, 524
ZfS 2001, 205
r+s 2001, 190
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Neubrandenburg,

Mitverschulden bei Nichtanlagen des Sicherheitsgurts

BGH, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen VI ZR 411/99

DRsp Nr. 2001/3295

Mitverschulden bei Nichtanlagen des Sicherheitsgurts

»a) Einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, fällt grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last (Fortsetzung der st. Rspr., vgl. BGHZ 119, 268, 270 m.w.N.). b) Die Gurtanlegepflicht "während der Fahrt" nach § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO besteht auch bei kurzzeitigem verkehrsbedingten Anhalten.«

Normenkette:

BGB § 254 ; StVO (1970) § 21a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24. Mai 1993, bei dem er als Fahrer eines gepanzerten Kleintransporters seiner Arbeitgeberin, einer Wach- und Schließgesellschaft, verletzt wurde, weil der Beklagte zu 2) mit einem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Sattelzug auf den verkehrsbedingt haltenden Kleintransporter auffuhr, diesen gegen ein weiteres Fahrzeug und sodann nach rechts gegen einen Baum schob.