OLG Brandenburg - Urteil vom 20.12.2007
12 U 141/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 ; BGB § 254 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 9 Abs. 1 ; StVG § 11 S. 2 ; StVO § 25 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 520
VRS 114, 248
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 05.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 409/06

Mitverschulden bei Verletzung eines Fußgängers im Straßenverkehr - Höhe des Schmerzensgeld

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 12 U 141/07

DRsp Nr. 2008/1990

Mitverschulden bei Verletzung eines Fußgängers im Straßenverkehr - Höhe des Schmerzensgeld

1. Ein Mitverschulden (1/3) bei Verletzung von Fußgängern im Straßenverkehr liegt vor, wenn der verletzte Fußgänger ohne erkennbaren Grund so nah an die Bordsteinkante des Gehweges tritt, dass er sich der Gefahr des Angefahrenwerdens aussetzt, ohne vorher nach herannahenden Fahrzeugen Ausschau zu halten. So liegt ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO vor, wenn er trotz Vorhandensein eines Gehweges mit einem Bein auf die Fahrbahn tritt.2. Bei der im Rahmen der §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der jeweiligen Unfallbeiträge ist in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Es kommt für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße bewirkt hat.3. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes können Folgen behaupteter unfallbedingter psychischer Probleme nicht berücksichtigt werden, wenn die einzelnen Auswirkungen und Erscheinungsformen dieser Probleme nicht substantiiert dargelegt werden.