OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.10.2011
24 U 134/11
Normen:
StVG § 7; StVG § 9; StVO § 2 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
NZV 2012, 179
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 226/10

Mitverschulden eines einen neben der Straße verlaufenden separaten Radweg nicht benutzenden Radfahrers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.10.2011 - Aktenzeichen 24 U 134/11

DRsp Nr. 2012/13790

Mitverschulden eines einen neben der Straße verlaufenden separaten Radweg nicht benutzenden Radfahrers

Stürzt ein Radfaher auf einer Ölspur auf der Straße, muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn neben der Straße ein separater Radweg verläuft, welcher sich in einem einwandfreiem Zustand befindet.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15. April 2011 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von EUR 1.333,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sich, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu einer Quote von 50 % zu ersetzen, die diesem aufgrund des Verkehrsunfalls vom 1. Juni 2009 entstanden sind und/oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere EUR 603,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. August 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.