LG Mannheim - Urteil vom 26.07.2007
10 S 5/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 8 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
SP 2008, 143
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 22.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 343/06

Mitverschuldensanteil eines gestürzten Radfahrers gegenüber einem das Vorfahrtsrecht missachtenden PKW; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 33,3 %

LG Mannheim, Urteil vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 10 S 5/07

DRsp Nr. 2009/8039

Mitverschuldensanteil eines gestürzten Radfahrers gegenüber einem das Vorfahrtsrecht missachtenden PKW; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 33,3 %

1. a) Wer sich - als Radfahrer - bereits über eine Strecke von 10 Metern auf der vorfahrtsberechtigten Straße bewegt hat, bevor es zum Unfallgeschehen gekommen ist, ist nicht mehr als indirekter Linksabbieger abzusehen. b) Er hat sich allerdings einen Mitverschuldensanteil von 33,3 % anrechnen zu lassen, wenn es ihm möglich gewesen wäre, dem rechtzeitig sichtbaren PKW auszuweichen und den Unfall hierdurch zu vermeiden. 2. 933,33 EUR Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 33,3 % für einen Mann (Radfahrer), der bei einem Verkehrsunfall einen Bruch der linken 9. Rippe, eine Schulterprellung und eine Platzwunde am Schienbein erlitt. Arbeitsunfähigkeit (MdE 100 %) für 10 Tage, danach MdE in Höhe von 20 % für weitere acht Tage.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 22.12.2006 - 3 C 343/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert: