SchlHOLG - Beschluss vom 02.10.2024
7 U 12/24
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 161/22

Mitverschuldensquote eines radelnden Fahrradfahrers durch verkehrswidriges Überqueren einer Fußgängerampel i.R.e. Kollision mit einem linksabbiegenden Pkw

SchlHOLG, Beschluss vom 02.10.2024 - Aktenzeichen 7 U 12/24

DRsp Nr. 2025/6970

Mitverschuldensquote eines radelnden Fahrradfahrers durch verkehrswidriges Überqueren einer Fußgängerampel i.R.e. Kollision mit einem linksabbiegenden Pkw

1. Linksabbieger müssen Fahrräder grundsätzlich auch dann durchzulassen, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in gleicher Richtung fahren. Dieser Vorrang gilt allerdings nur, wenn das Radfahren ausnahmsweise auch auf der linken Seite ausdrücklich zugelassen ist. 2. Das verkehrswidrige Überqueren einer Fußgängerampel durch einen radelnden Fahrradfahrer wiegt genauso schwer, wie ein verbotswidriges Befahren des linken Radweges. 3. Wer eine grüne Ampel im Bereich einer Fußgängerfurt mit dem Fahrrad überqueren will, muss absteigen und sein Fahrrad schieben. 4. Wenn ein Radfahrer eine grüne Fußgängerampel fahrend überquert und dabei mit einem linksabbiegenden PKW kollidiert, muss er sich eine Mitverschuldensquote von 1/3 anrechnen lassen. Orientierungssätze: Wenn ein Radfahrer eine grüne Fußgängerampel fahrend überquert und dabei mit einem linksabbiegenden PKW kollidiert, muss er sich eine Mitverschuldensquote von 1/3 anrechnen lassen (Anschluss an LG Flensburg, Urteil vom 28.12.2023, 4 O 161/22, VRS 146, 277-280)

Tenor