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Das OLG Frankfurt hat die Einsichtsrechte im Bußgeldverfahren beim Vorwurf einer Geschwindigkeitsübertretung geklärt. Demnach muss der Betroffene oder sein Anwalt die korrekte Zuordnung und Auswertung der Messdaten anhand der sogenannten Falldatei überprüfen können. Die nicht ausgewertete Falldatei ist nach dem Gericht aber nicht Teil der Verfahrensakte und damit nicht vom Einsichtsrecht umfasst.
Der Betroffene ist wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 27 km/h zu einem Bußgeld von 240 Euro verurteilt worden (AG Wiesbaden, Urt. v. 07.08.2024 - 5561 Js-Owi 26580/24).
Der Betroffene fuhr am 04.01.2024 auf der A 643 in Fahrtrichtung Mainz statt der dort erlaubten 80 km/h nach Abzug der Toleranz 107 km/h.
Sein Verteidiger begehrte im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die Überlassung der sog. Falldatei durch die Zentrale Bußgeldstelle in Kassel.
Das OLG Frankfurt am Main hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen. Die vom Verteidiger erhobene Rüge sei prozessual unzureichend erhoben worden und damit unzulässig.
Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung hat der Senat jedoch zum Anlass genommen, grundsätzlich zusammenzufassen, wie in Hessen die Betroffenen Einsicht in ihre sog. Falldatei erhalten können:
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