BGH - Beschluss vom 24.04.2024
4 StR 90/24
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a; StGB § 315c Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2024, 356
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 22.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 304 Js 166/22

Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit

BGH, Beschluss vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 4 StR 90/24

DRsp Nr. 2024/8736

Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit

Anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Juni 2023

a)

aufgehoben

aa)

mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen II.1 a) und b) der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis;

bb)

im Strafausspruch in den Fällen II.2 und 4 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch;

b)

im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 100,00 € angeordnet wird, wovon der Angeklagte in Höhe von 50,00 € als Gesamtschuldner haftet.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a; StGB § 315c Abs. 3 Nr. 2;

Gründe