OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.12.1999
2b Ss (OWi) 287/99 - (OWi) 113/99 I
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 176
NStZ-RR 2000, 180
NZV 2001, 47
VRS 98, 371

Nachweis von Eingaben des Angeklagten bei Gericht

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.12.1999 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi) 287/99 - (OWi) 113/99 I

DRsp Nr. 2000/2833

Nachweis von Eingaben des Angeklagten bei Gericht

»1. Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 2. Der Zweifelssatz findet keine Anwendung, wenn es darum geht, ob Eingaben mit prozeßerheblicher Auswirkung überhaupt bei Gericht eingegangen sind (hier: angeblicher Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung).«

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Oberstadtdirektor der Landeshauptstadt Düsseldorf hat mit Bußgeldbescheid vom 18. Februar 1999 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Anhängelast um 49,3 % oder 740 Kilogramm gemäß §§ 42 Abs. 1, 69 a StVZO, 24 StVG, Nr. 55.2 Bkat eine Geldbuße von 250,-- DM festgesetzt. Seinen dagegen eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden worden sei, im Termin zur Hauptverhandlung am 17. Juni 1999 ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei.