OLG Celle - Urteil vom 13.12.2001
14 U 162/01
Normen:
VVG § 67 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 695
OLGReport-Celle 2002, 66
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 311/00

Nichtbeachtung einer Rot anzeigenden Ampel als grobfahrlässiges Verhalten eines Kfz-Führers

OLG Celle, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 14 U 162/01

DRsp Nr. 2002/1330

Nichtbeachtung einer Rot anzeigenden Ampel als grobfahrlässiges Verhalten eines Kfz-Führers

»Annahme grober Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstoß«

Normenkette:

VVG § 67 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1. An die Entscheidung des Landgerichts, die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten anzunehmen, ist der Senat gebunden (§ 17 a Abs. 5 GVG).

2. Die Klägerin hat, nachdem sie an ihre Versicherungsnehmerin, die Firma #######, aus dem Kaskoversicherungsvertrag 14.589,98 DM gezahlt hat, gegen den Beklagten in gleicher Höhe aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des bei ihr versicherten Pkw aus §§ 67 Abs. 1 VVG, 823 Abs. 1 BGB sowie den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung.

Einem Schadensersatzanspruch steht nicht ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Einkommen des Klägers und dem verwirklichten Schadensrisiko entgegen (vgl. dazu BAG NJW 1999, 966), was angenommen wird, wenn der Schaden das Dreifache des Bruttoeinkommens übersteigt, was hier nicht der Fall ist (7.500 DM x 3 = 22.500 DM, während der Schaden bei rund 15.000 DM lag).