Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster - 8. Zivilkammer - vom 27. Februar 2024 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 15. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus. Sie nimmt die Beklagte auf Vergütung wahlärztlicher Leistungen in Anspruch.
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