BGH - Urteil vom 13.03.2025
III ZR 40/24
Normen:
BGB § 134; BGB § 630a; KHEntgG § 17;
Fundstellen:
NJW 2025, 1407
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 15.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 98 C 2742/22
LG Münster, vom 27.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 2/23

Nichtigkeit einer auf Initiative des Krankenhausträgers beziehungsweise eines Wahlarztes getroffenen Wahlleistungsvereinbarung; Durchführung wahlärztlicher Leistungen ohne besondere Bedingungen durch einen anderen Arzt als Vertreter des Wahlarztes

BGH, Urteil vom 13.03.2025 - Aktenzeichen III ZR 40/24

DRsp Nr. 2025/3543

Nichtigkeit einer auf Initiative des Krankenhausträgers beziehungsweise eines Wahlarztes getroffenen Wahlleistungsvereinbarung; Durchführung wahlärztlicher Leistungen ohne besondere Bedingungen durch einen anderen Arzt als Vertreter des Wahlarztes

Eine auf Initiative des Krankenhausträgers beziehungsweise eines Wahlarztes getroffene Wahlleistungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass wahlärztliche Leistungen ohne besondere Bedingungen durch einen anderen Arzt als Vertreter des Wahlarztes ausgeführt werden, ist nichtig.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster - 8. Zivilkammer - vom 27. Februar 2024 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 15. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 630a; KHEntgG § 17;

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus. Sie nimmt die Beklagte auf Vergütung wahlärztlicher Leistungen in Anspruch.

- - - - - -