EuGH - Beschluss vom 28.09.2006
Rs C-340/05
Normen:
EG Art. 234 ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2 ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2 ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 77
NJW 2007, 1863
NZV 2007, 537
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Niederlassungsfreiheit: Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen - Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat - In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein - Ablehnung der Anerkennung der Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat - Erfordernis der Beachtung der nationalen Bedingungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einem Entzug

EuGH, Beschluss vom 28.09.2006 - Aktenzeichen Rs C-340/05

DRsp Nr. 2008/3296

Niederlassungsfreiheit: Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen - Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat - In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein - Ablehnung der Anerkennung der Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat - Erfordernis der Beachtung der nationalen Bedingungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einem Entzug