BGH - Urteil vom 12.03.2025
IV ZR 32/24
Normen:
BGB § 306 Abs. 3; VVG § 164 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; MB/KT 2009 § 4 Abs. 2; MB/KT 2009 § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
WM 2025, 563
VersR 2025, 495
ZIP 2025, 832
MDR 2025, 593
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 168/21
OLG Köln, vom 27.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 40/23

Notwendigkeit der Ersetzung einer durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärten Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG zur Fortführung des Vertrages; Vorliegen der Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung infolge der Unwirksamkeit der Klausel

BGH, Urteil vom 12.03.2025 - Aktenzeichen IV ZR 32/24

DRsp Nr. 2025/3211

Notwendigkeit der Ersetzung einer durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärten Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG zur Fortführung des Vertrages; Vorliegen der Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung infolge der Unwirksamkeit der Klausel

1. Die Ersetzung einer durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärten Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann nur dann im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG zur Fortführung des Vertrages notwendig sein, wenn infolge der Unwirksamkeit der Klausel mindestens die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung gegeben sind. 2. Für den Krankentagegeldversicherer stellt es keine unzumutbare Härte im Sinne des § 306 Abs. 3 BGB dar, an einem infolge der Unwirksamkeit von § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 lückenhaft gewordenen Vertrag festgehalten zu werden. 3. § 4 Abs. 2 MB/KT 2009 führt nicht zu einer Beschränkung des Krankentagegeldanspruchs auf einen dem tatsächlichen Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers entsprechenden Tagessatz.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Februar 2024 aufgehoben.