OLG Köln - Beschluss vom 22.05.2023
20 W 8/23
Normen:
VVG § 5a; GKG § 43; GKG § 44;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 120/22

Streitwert einer Klage auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach WiderspruchBerücksichtigung des Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen

OLG Köln, Beschluss vom 22.05.2023 - Aktenzeichen 20 W 8/23

DRsp Nr. 2023/7065

Streitwert einer Klage auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerspruch Berücksichtigung des Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen

Verlangt ein Versicherungsnehmer aufgrund eines Widerspruchs nach § 5 a VVG a.F. die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages, ist bei der Streitwertfestsetzung auch ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 19.12.2018 - IV ZB 10/18, juris). Dies gilt auch für den Gebührenstreitwert.

Tenor

Die Streitwertbeschwerde der Klägerin vom 31.03.2023 gegen die im Urteil des Landgerichts Köln vom 02.01.2023 - 26 O 120/22 - erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VVG § 5a; GKG § 43; GKG § 44;

Gründe

Die durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausdrücklich in fremdem Namen - also für die Klägerin - eingelegte Streitwertbeschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert zutreffend auf 37.725,02 EUR festgesetzt.