BFH - Beschluss vom 15.03.2007
IX B 234/06
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 ; KraftStG § 5 Abs. 1, 4 § 14 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1179
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 238/06

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Zwangsabmeldung eines Kfz; Sachaufklärungspflicht; Verlust des Rügerechts

BFH, Beschluss vom 15.03.2007 - Aktenzeichen IX B 234/06

DRsp Nr. 2007/7467

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Zwangsabmeldung eines Kfz; Sachaufklärungspflicht; Verlust des Rügerechts

1. Die Rechtsfrage nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht bei einer Zwangsabmeldung des Kfz hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn nach den bindenden Feststellungen des FG keine Abmeldung von Amts wegen stattgefunden hat und die Beantwortung der Frage sich zudem aus dem Gesetz ergibt.2. Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (Nichterhebung von Beweisen) verlangt die schlüssige Darlegung, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war.3. Das Rügerecht geht bei einem verzichtbaren Verfahrensmangel durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 ; KraftStG § 5 Abs. 1, 4 § 14 ; ZPO § 295 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen (s. unter 1.) ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben.