BGH - Beschluss vom 02.02.2023
4 StR 293/22
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); StGB § 315c Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 190
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 18.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 125 Js 13100/21

Objektiver Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs; Konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert

BGH, Beschluss vom 02.02.2023 - Aktenzeichen 4 StR 293/22

DRsp Nr. 2023/3803

Objektiver Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs; Konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert

Die Feststellung, eine Kollision habe nur durch eine starke Bremsung vermieden werden können, belegt nicht einen "Beinahe-Unfall" im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 18. Mai 2022 wie folgt geändert:

a)

im Schuldspruch dahin, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt,

b)

im Maßregelausspruch dahin, dass die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf sechs Monate herabgesetzt wird.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); StGB § 315c Abs. 3 Nr. 1;

Gründe